Leitlinien für die Prüfung und Genehmigung der Verträge und Satzungen der kooperativen Gemeinschaftsunternehmen mit chinesisicher und ausländischer Beteiligung
Quelle:Sichuan HandelsbehördeKategorie:Verwendeung auländischer InvestitionenErlassungsdatum:2019-05-20Lesen:Mal
1. Laut Gesetz

(1) Paragraf 5 des Gesetzes der Volksrepublik China über die kooperativen Gemeinschaftsunternehmen mit chinesisicher und ausländischer Beteiligung (laut der Veränderung des Beschlusses auf der achtzehten Tagung des Neunten zuständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses im Jahr 2000 über das Gesetz über die kooperativen Gemeinschaftsunternehmen mit chinesisicher und ausländischer Beteiligung der Volksrepublik China): “für den Antrag auf die Gründung eines kooperativen Unternehmens sind die von der chinesischen und ausländischen Seite unterzeichneten Dokumente wie Vereinbarungen, Verträge und Statuten an die zuständige Abteilung des Staatsrates für den Außenhandel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit oder die vom Staatsrat bevollmächtigte Abteilung oder regionale Regierung (im Folgenden als Prüfungs- und Genehmigungsbehörde genannt) zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Prüfungs- und Genehmigungsbehörden entscheiden nach dem Erhalt des Antrags innerhalb von 45 Tagen, ob sie den Antrag genehmigen oder nicht.”

2) Nr. 1 des Paragrafs 6 der Ausführungsbestimmung zu dem Gesetz der VR China über die kooperativen Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischer und ausländischer Beteiligung (genehmigt wurde im Jahr 1995 vom Staatsrat, bekanntgemacht wurde durch den 6. Beschluss des Ministeriums für den Außenhandel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Jahr 1995): “die Gründung eines kooperativen Gemeinschaftsunternehmens mit chinesischer und ausländischer Beteiligung wird von dem Ministerium für den Außenhandel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit oder der von dem Staatsrat bevollmächtigten Abteilung oder regionalen Regierung geprüft und genehmigt.”

(3) Das Firmengesetz der Volksrepublik China (Beschluss des Staatspräsidenten [2013] Nr. 8).

(4) Paragraf 12 der Vorschriften über die Richtungsführung der Auslandsinvestitionen (Beschluss des Staatsrates [2002] Nr. 346): Laut dem geltenden Prüfung- und Genehmigungsrecht werden ausländische Investitionsprojekte von der Entwicklungsplanungs- und der Wirtschafts- und Handelsabteilung nach der Art des Projekts getrennt überprüft und eingetragen werden; Verträge und Statuten unterwerfen der Prüfung und Eintragung der Behörde für Außenwirtschaft und -handel unterwerfen. Dabei werden Projkete mit ausländischen Investitionen unter der beschränkten Kategorie von den zuständigen Behörden von Provinzen, autonomen Gebieten, regierungsunmittelbaren Städten und Städten unter separater Staatsplanung geprüft und genehmigt und sich gleichzeitig an die höheren Behörden und Branchenbehörden zur Registrierung anmelden lassen. Das Recht auf die Genehmigung solcher Projekte darf nicht delegiert werden. Ausländische Investitionsprojekte, die schrittweise im Bereich des Dienstleistungshandels eröffnet werden, sind nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften zu prüfen und zu genehmigen. Ausländische Investitionsprojekte, die sich auf Quoten und Lizenzen beziehen, müssen zuerst einen Antrag auf eine Genehmigung von Quoten und Lizenzen an Behörden für Außenwirtschaft und -handel stellen. Soweit die Gesetze und Verwaltungsvorschriften die Verfahren und Maßnahmen für die Prüfung und Genehmigung ausländischer Investitionsprojekte anders vorsehen, haben diese Bestimmungen Vorrang.

(5) Katalog der Industrien für die Führung ausländischer Investitionen (2015 Revision) (Beschluss der Staatlichen Entwicklungs- und Reformkommission, des Handelsministeriums [2015] Nr. 22).

(6) Katalog der beherrschenden Industrien mit ausländischen Investitionen in den zentralen und westlichen Regionen (2013 Revision) (Beschluss der Staatlichen Entwicklungs- und Reformkommission, des Handelsministeriums [2013] Nr. 1).

2. Bewerbungsbedingungen

(1) Auf dem Grundsatz der Gleichheit des gegenseitigen Nutzens gründen ausländische Unternehmen und andere Wirtschaftsorganisationen oder Einzelpersonen gemeinsam kooperative Unternehmen mit chinesischen Firmen, Unternehmen oder anderen Wirtschaftsorganisationen in China organisieren;

(2) Der Antrag auf Errichtung von ausländischen Investitionsunternehmen muss den Vorschriften der Katalog der Industrien für die Führung ausländischer Investitionen (2015 Revision) und der Katalog der beherrschenden Industrien mit ausländischen Investitionen in den zentralen und westlichen Regionen (2013 Revision) und anderen betroffenen Gesetzen und Vorschriften entsprechen.

3. Bewerbungsunterlagen

1.Ein Antrag auf die Errichtung eines Unternehmens mit ausländischen Investitionen (gesiegelt von den Investoren) (Beispieltext);

2. Der Antragsbericht des Projekts und die Genehmigungsdokumente des Amtes für Entwicklung und Reformen;

3. Die Bekanntmachung der Genehmigung der Anerkennung des Unternehmensnamens durch das Amt für Industrie und Handel (Duplikat) (Beispieltext);

4. Der von den Joint-Venture-Partnern zusammengesetzte Bericht über die Durchführbarkeitsstudie (unterzeichnet und gespiegelt von den Anlegern) (Beispieltext);

5. Verträge und Satzungen (gespiegelt von den Anlegern, unterzeichnet von den gesetzlichen Vertretern des Anlegers oder deren bevollmächtigten Vertretern) (Beispieltext);

6. Die Qualifikationsurkunde oder Identitätszertifikat des Übersee-Investoren und deren chinesische Übersetzungen. Die Qualifikationsurkunde oder Identitätszertifikat eines ausländischen Investoren sollten wird vom Notar seines Landes notariell beglaubigt und wird von der chinesischen Botschaft in dem Land zertifiziert werden; die Qualifikationsurkunde oder Identitätszertifikat von einem Investor aus Hongkong, Macao und Taiwan wird vom regionalen Notar notariell beglaubigt und die notariellen Beglaubigungen werden von dem regioanlen Notar zur Verfügung gestellt, Wenn die Investoren natürliche Personen sind, sollten zunächst die abgeschlossenen Visa und Einreisepässen oder ein Einreise- und Ausreiseerlaubnis für Reisen aus und nach Hongkong, Macao und Taiwan zur Verfügung gestellt werden, dabei bedarf es keiner notariellen Beglaubigung und Zertifizierung (Beispieltext);

7. Die (Duplikate) der Geschäftslizenzen des inländischen Investoren (Duplikat) (Beispieltext);

8. Die von den Investoren vorgelegten Kreditbeweise (Beispieltext);

9. Die von den bevollmächtigten Vertretern der Investoren vorgelegten Indentifikationen (Duplikat) (Beispieltext);

10. Die Ernennung der Investoren zum Mitglied des Vorstandes und die Liste der Vorstandsmitglieder (gesiegelt werden von den Investoren, unterzeichnet werden vom gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Vertreter jedes Anlegers, Unterschriften jedes Vorstandsmitgliedes) (Beispieltext);

11. Die Vollmacht der Sendung der juristischen Dokumente (Beispieltext);

12. Die Nutzungsbescheinigung oder der Mietvertrag der Gesellschaft, die Eigentumsurkunde des Vermieters (Duplikat) (Beispieltext);

13. Die von der Landesabteilung des Amtes für die Stadtplanung ausgestellten Gutachten über die Standortplanung von Bauprojekten und Genehmigung für die Planung des Baulandes (angeboten werden bei Bauprojekten);

14. Die von den Umweltbehörden ausgestellten Umweltverträglichkeitsprüfungsunterlagen oder Genehmigungsunterlagen (angeboten werden bei Bauprojekten oder anderen eventuellen umweltbeeinflussenden Projekten);

15. Relevante Genehmigungsunterlagen oder Archivdokumente, die von der staatlichen Behörden des Ministeriums für Bodenressourven erteilt wurden (angeboten werden Projekte über staatliches Vermögen nach den relevanten Bestimmungen für die Verwaltung des staatlichen Vermögens);

16. Die von dem Aufsichtsamt für die Herstellungssicherheit ausgestellte Genehmigung (angeboten wird bei Projekten mit gefährlichen Chemikalien);

17. In Bezug auf Projekte mit besonderen Bestimmungen des Staates sind sonstige Unterlagen erforderlich, die die besonderen Bestimmungen erfordern;

18. Online-Service-System und Bestätigung der Richtigkeit der Bewerbungsmaterialien (mit Unterschriften des rechtlichen Vertreters des Investoren oder bevollmächtigten Vertrezets) (Beispieltext).

Die oben genannten Bewerbungmaterialien sind erforderlich, ihre elektronische Dokumente einzureichen. Dokumente und Ausweise, die keine Angaben über die Einreichung einer Kopie, sollten das Original vorlegen; der Antragsteller, der eine Kopie vorlegt, sollte auf der Kopie angeben, dass das Original mit der Kopie übereinstimmt, und sein Siegel darauf drücken lassen.

4. Durchführungsprozess

(1)Antragssteller reichen die relevanten Bewerbungsmaterialien ans Fenster der Serviceplattform für politische Angelegenheit des Servicezentrums für politische Angelegenheiten und den Ressourcenhandel.

(2)Die Handelsverwaltungsbehörde der Provinz entscheidet, ob sie eine administrative Lizenz austellt oder nicht; bei keine-Lizenz-Entscheidung gibt die Handelsverwaltungsbehörde der Provinz eine schriftliche Erklärung.

(3)Ausgabe des Ergebnis der Durchführung ist nur möglich mit dem Personalausweis des Empfängers und der Annahmkündigung.

(4)Die Genehmigungsurkunde holt der Empfänger am Fenster der Handelsverwaltungsbehörde und drückt das Siegel “Anwenderspezifisches Dientsiegel der Handelsverwaltungsbehörde der Provinz Sichuan für die Prüfung und Genehmigung des Vertrags des Unternehmen mit ausländischen Investitionen”.

(5)Mit Dokumenten wie Zulassung, Genehmigungsurkunde, dem Joint-Venture-Vertrag und der Satzung gehen Unternehmen zu Amt für Industrie- und Handel, Steueramt, Amt für Staatliche Devisenverwaltung, Zoll und Finanzamt, um sich anzumelden und die Eintragungsformalitäten zu erledigen.

5. Zeitdauer

(1) Gesetzliche Zeitdauer: 45 Arbeitstage (Paragraf 5 des Gesetzes der Volksrepublik China über die kooperativen Gemeinschaftsunternehmen mit chinesisicher und ausländischer Beteiligung).

(2) Versprochene Zeitdauer: 10 Arbeitstage

6. Gebührensbasis, Gebührenskala

Gebührenfrei

7. Für die Genehmigung entcheidende Papiere

Genehmigungsurkunde der Unternehmen mit Auslandsinvestitionen oder Genehmigungsurkunde der Unternehmen mit Investitionen aus Taiwan, Hongkong und Macau

8. Mengenmäßige Beschränkung

Keine

9. Kontakt mit uns

(1) Telefon: Fenster der Handelsverwaltungsbehörde : (028) 86946667  86915614

(2) Online-Service-Halle

Regierungsservicehalle der Provinz Sichuan: www.sczwfw.gov.cn

Online-Service-System des Handelsministeriums für Auslandsinvestitionen: wzzxbs.mofcom.gov.cn

(3) Beschwerde Telefon

Beschwerde Telefon über die administrative Effizienz der Provinz Sichuan: 028-96960

Zentrums für Regierungsservice und Ressourcenaustausch der Provinz Sichuan: 028-86936179

Die Handelbehörde der Provinz Sichuan: (028) 83220487  83221124

10. Ankündigungen

1. Für ein neu gegründetes kooperatives Gemeinschaftsunternehmen mit chinesisicher und ausländischer Beteiligung (mit Ausnahme der Gemeinschaftsunternehmen, die vom ausländischen Investoren durch Fusionen und Übernehme errichtet wurde), ist sein chinesischer Investor nur eine chinesische Firma, ein chinesisiches Unternehmen oder andere Wirtschaftsorganisationen Chinas, auf keinen Fall eine Einzelperson;

2. Die Unterschrift des zuständigen Personals in allen Dokumenten sollte an den gedruckten Namen unterzeichnet werden.

Als Anlage: Beispieltext (oder Formattext)