Leitlinien für den Anmeldungsablauf bei Investitionen zur Unternehmensgründung (mit Ausnahme der Finanzunternehmen) (neu gegründet) im Ausland
Quelle:Sichuan HandelsbehördeKategorie:Die AußenzusammenarbeitErlassungsdatum:2019-05-20Lesen:Mal
Artikel 1 Laut Gesetz

(1) Anlage des Beschlusses des Staatsrates über die Festlegung der Verwaltungslizenzen für die erfroderlichen Verwaltungsaufgaben und Genehmigungspunkte (Auftrag des Staatsrates [2004] Nr. 412): Paragraf 191 auf dem Inhaltsverzeichnis des Beschlusses des Staatsrates über die Festlegung der Verwaltungslizenzen für die erfroderlichen Verwaltungsaufgaben und Genehmigungspunkte “Genehmigung zur Unternehmensgründung (mit Ausnahme der Finanzunternehmen) inländischer Unternehmen im Ausland”.

(2) Paragraf 6 Verwaltungsverfahren der Investitionen im Ausland (Auftrag des Handelsministeriums [2014] Nr. 3): “Je nachdem, was für ein Investitionsfall der Unternehmen im Ausland ist, führen das Handelsministerium und die zuständigen Provinz-Handels-Behörden vereinzelt die Anmeldung, Prüfung und Genehmigung durch. Für den Fall, dass Inländische Unternehmen in sensible Länder, Regionen oder Branchen investieren, unterliegen sie der Prüfung und Genehmigung des Handelsministeriums. Sonst lässt sich hier eine Anmeldung auszuführen”; Paragraf 9: “Für Investitionen im Ausland, die zum Fall einer Anmeldung zählt, gilt eine Anmeldung eines zentralen Unternehmen am Handelsministerium; regionale Unternehmen melden sich je an ihrem zuständigen Provinz-Handels-Behörden”; Paragraf 36: “das Verwaltungsverfahren gelten für den Fall, dass rechtliche Einrichtungen ins Ausland investieren oder Unternehmen Filialen im Ausland einrichten”; Paragraf 37: “das Verwaltungsverfahren gelten für den Fall, dass Unternehmen in Hongkong, Macau und Taiwan investieren”.

(3) Ankündigung des Allgemeinbüros des Handelsministeriums über die Verwaltung ausländischer Investitionen (Geschäftsbrief [2014] Nr. 663).

(4) Ankündigung des Allgemeinbüros des Handelsministeriums über die Nicht-Papier-Verwaltung der Investitionsanmeldung im Ausland und Vereinfachung der Investitionsabmeldungsverfahren im Ausland (Geschäftsbrief [2015] Nr. 197)

Artikel 2 Anmeldungsbedingungen

Unternehmen (mit Ausnahme der zentralen Unternehmen) oder gesetzliche Einrichtungen.

Artikel 3 Anmeldungsunterlagen

(1) Unternehmen füllen ihre Gewerbelizenzen und das “Anmeldungsformular für Investitionen im Ausland” auf dem Verwaltungssystem für Investitionen im Ausland des Informationssystem des Handelsministeriums für Investitionen im Ausland aus, drucken sie aus, drücken den Unternehmensstempel darauf und lassen sie scannen. Die Scanfotos werden als Anlage ihrer Originale in Form von Bildern oder PDF ins Verwaltungssystem hochgeladen.

(2) Zwei oder mehr Unternehmen wollen gemeinsam ins Ausland investieren, dann sollte der relativ große Aktionär in Absprache mit anderen eine schriftliche Zustimmung vorbereiten. Bei der Anmeldung des großen Aktionären sollte sich die schriftliche Zustimmung anderer Investoren scannen und als Anlage des Anmeldungsformulars für Investitionen im Ausland mit dem Anmeldungsformular hochladen lassen.

(3) Staatsunternehmen (voll im Besitz des Staates) wollen ins Ausland investieren. Falls relevante Dokumenten oberer zuständigen Verwaltungsbehören sie vor der Umsetzung eines Projektes oder einer Genehmigung auffordern, andere betreffende Programme auszuführen, sollten die Staatsunternehmen da aktiv Bescheid geben, relevante Unterlagen scannen und sie als Anlage des Anmeldungsformulars für Investitionen im Ausland zusammen mit dem Anmeldungsformular hochladen.

Ist es fertig mit dem Hochladen relevanter Formulare, wird das Anmeldungsformular für Investitionen im Ausland über das “Verwaltungssystem” eingereicht. Keine Abgebung der Papierdokumente von Unternehmen.

Artikel 4 Anmeldungsverfahren

(1) Unternehmen reichen Bewerbungsunterlagen zur Anmeldung über das “Verwaltungssystem” ein.

(2) Nach dem Erhalt des Bewerbungsmaterials eines Antragsstellers im Zusammenhang mit den unvollständigen oder mit der gesetzlichen Form nicht vereinbarten Bewerbungsunterlagen unterrichtet sie innerhalb von drei Arbeitstagen den Antragssteller darüber, was zu ergänzen oder zu korrigieren ist.

(3) Wenn das Anmeldungsformular sachbezogen, vollständig und im Einklang mit den gesetzlichen Formularen liegen und dabei erklärt, dass es keine wie die in den Verwaltungsverfahren für die Investitionen im Ausland aufgelisteten Fälle gibt, erstattet die Verwaltungsbehörde des Handelsministeriums innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Annahmtermin die Anmeldung und Urkunde der Unternehmensinvestitionen im Ausland oder Urkunde des Bestands der Unternehmensinstitutionen im Ausland verleihen (im Folgenden alle Urkunde genannt); Falls nicht, so nimmt die Verwaltungsbehörde diese nicht an und bietet schriftliche Erklärung an.

(4) Ausgabe der Urkunden erfolgt am digitalen Fenster der Handelsverwaltungsbehörde auf der Regierungs-Service-Plattform des Zentrums für Regierungsservice und Ressourcenaustausch.

Anmerkungen:

1. Die Leitlinien gelten für die gesetzlichen Einrichtungen, die ins Ausland investieren und Filialen im Ausland einrichten.

2. Die Leitlinien gelten für diejenigen, die in Hongkong, Macau und Taiwan investieren.

Artikel 5 Zeitdauer

(1) Gesetzliche Zeitdauer: 3 Arbeitstage

(2) Versprochene Zeitdauer: 3 Arbeitstage

Artikel 6 Gebührensbasis, Gebührenskala

Gebührenfrei

Artikel 7 Genehmigungspapiere

Urkunde der Unternehmensinvestitionen im Ausland oder Urkunde des Bestands der Unternehmensinstitutionen im Ausland

Artikel 8 Mengenmäßige Beschränkung

keine

Artikel 9 Kontakt mit uns

(1) Telefon: Fenster der Handelsverwaltungsbehörde: (028) 86936855  86918020

(2) Online-Service-Halle

Regierungsservicehalle der Provinz Sichuan: www.sczwfw.gov.cn

(3) Beschwerde Telefon

Beschwerde Telefon über die administrative Effizienz der Provinz Sichuan: 028-96960

Zentrums für Regierungsservice und Ressourcenaustausch der Provinz Sichuan: 028-86936179

Handelsbehörde der Provinz Sichuan: (028) 83220487  83221124

Artikel 10 Ankündigungen

keine

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