Erlassung des Handelsministeriums der Volksrepublik China Nr.3 2016 Die vorläufigen Maßnahmen für die Verwaltung der Einrichtungs- und Änderungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden
Quelle:Sichuan HandelsbehördeKategorie:PoliciesErlassungsdatum:2019-05-20Lesen:Mal
【Erlassungsbehörde】Das Handelsministerium der Volksrepublik China
 
【Erlassungsnummer】Nr.3 2016
 
【Erlassungsdatum】08/10/2016
 
Die vorläufigen Maßnahmen für die Verwaltung der Einrichtungs- und Änderungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden bestand den dreiundachtzigste Abteilungskonferenz des Handelsministeriums. Nun wird sie erlassen. Durchführung ab dem Erlassungsdatum.
 
Minister: Gao Hucheng
 
2016.10.8
 
Die vorläufigen Maßnahmen für die Verwaltung der Einrichtungs- und Änderungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden
 
§1 Allgemeine Bestimmungen
 
Artikel 1 Um die Öffnungspolitik zu intensivieren, den Reform des Verwaltungssystems für ausländischen Finanzierungen voranzutreiben und die Geschäftsumgebung zu legalisieren, zu internationalisieren und günstiger zu machen, beschloss der Staatsrat, diese Maßnahmen durchzuführen, und zwar laut den Gesetzen wie Unternehmensgesetz für Joint-Veture in der Volksrepublik China, Unternehmensgesetz für inländischen und ausländischen Zusammenarbeit in der Volksrepublik China, Gesetz für Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen, Unternehmensgesetz der Volksrepublik China sowie andere Gesetzte und Vorschriften.
 
Artikel 2 Für die Einrichtung und Änderung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen, die sich auf keine spezifische Verwaltungsmaßnahmen, die vom Staat eine Einlassgenehmigung erhalten haben beziehen, gelten dieses Maßnahmen.
 
Artikel 3 Die kommerzielle Verwaltungsabteilung des Staatsrates ist verantwortlich für die landesweite Koordination und Anleitung der Verwaltungen der Einrichtung und Änderung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden.
 
Die zuständigen Behörden für die Einrichtung und Änderung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden sind solche Organisationen wie die kommerzielle Verwaltungsabteilung der Provinz, des autonomen Gebietes, der regierungsunmittelbare Stadt, der einreihigen Städte in Plannung, der Xinjiang Produktion und Konstruktion Armee, der kommerziellen Verwaltungsabteilung der vizeprovinziellen Städte sowie andere bezügliche Organisationen wie die Freihandelstestzone und staatliche Wirtschaftsentwicklungszone. Die Zuständigkeiten beziehen sich auf die Verwaltungen der Einrichtung und Änderung der Unternehmen mit inländischen bzw. ausländischen Finanzierungen bei den Behörden.
 
Die zuständigen Behörden führen die Meldungsaktivitäten durch das Management-Informationssystem (im Folgenden: Management-Informationssystem) der ausländischen Finanzierungen durch.
 
Artikel 4 Die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden sollen laut den Maßnahmen die echten, vollständigen und genauen Meldunginformationen liefern und den Versprechserklärung ausfüllen. Dabei sind keine Fälschungen, verwirrenden Dartellungen oder wichtigen Auslassungen erlaubt. Die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden sollen die abgegebenen Nachweise und Materialien für die Meldung bei den Behörden recht verwahren.
 
§2 Meldungsverfahren
 
Artikel 5  Wenn die Einrichtungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen diesen Maßnahmen entspricht, soll der Vertreter bzw. Vollmächtigte, den von den all Finanzierenden (oder von den all Initiatoren der ausländischen Finanzierung GmbH, im Folgenden gekürzt: Die all Initiatoren ) genannt oder gemeinsam beauftragt haben, nach der Vorausbestätigung der Unternehmensbezeichung und vor Ausstellung des Business-Lizenz oder soll der Vertreter bzw. der Vollmächtige, den von den Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen genannt oder beauftragt haben, in den 30 Tagen ab der Ausstellung des Business-Lizenz die Antragstabelle der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen für die Einrichtungsmeldung bei den Behörden (im Folgenden gekürzt: die Antragstabelle für die Einrichtungsmeldung) sowie bezüglichen Materialien durch das Management-Informationssystem Online ausfüllen und dann abgeben, um die Meldungsverfahren für die Einrichtung abzufertigen.
 
Artikel 6 Wenn die diesen Maßnahmen entsprechenden Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen folgende Änderungsaktivitäten haben, soll der Vertreter bzw. Vollmächtigte, den von den Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen genannt oder beauftragt haben, in den 30 Tagen ab dem Geschehen der Änderungsaktivitäten die Antragstabelle der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen für die Änderungsmeldung bei den Behörden (im Folgenden gekürzt: die Antragstabelle für die Änderungsmeldung) sowie bezüglichen Materialien durch das Management-Informationssystem Online ausfüllen und dann abgeben, um die Meldungsverfahren für die Einrichtung abzufertigen:
 
1) Die Änderung der Grundinformationen der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen, einschließlich der Änderungen von der Bezeichnung, dem Registrierungsort, Unternehmenstyp, der Geschäftsdauer, der Finanzierungsbranche, der Geschäftstypen, dem Geschäftsbereich, dem Registrierungskaptal, der Finanzierungsvolume, der Organisationsbildung, dem gesetzlichen Vertreter, den Informationen über den wesentlich Kontrollierten der Unternehmen und von den Kontaktsdaten sowie ob die importierten Ausrüstungen zu den  von Staat vorgeschrieben Steuererleichterungen gehören;
 
2) Die Änderung der Grundinformationen der Finanzierenden der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen, einschließlich der Änderungen von dem Namen (der Bezeichnung), der Nationalität/ dem Gebiet bzw. der Adresse (dem Registrierungsort bzw. der -adresse), dem Typ des Ausweisfotos sowie deren Nummer, der gezeichneten Finanzierungsvolume, der Finanzierungsweise, der Finanzierungsdauer, dem Stammen der Finanzierung und von dem Typ der Finanzierenden;
 
3) Die Änderung der Aktienrechte (Aktienanteile) und der Interesse der Zusammenarbeit;
 
4) Zusammenlegen, Trennen und Enden;
 
5) Die EigentumsInteresse der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen werden an fremden Eigentum verpfändet oder überlassen;
 
6) Die ausländischen Partner der Zusammenarbeitsunternehmen zwischen China und Ausländern nehmen die Finanzierungen zuerst zurück;
 
7) Die Zusammenarbeitsunternehmen zwischen China und Ausländern beauftragen jemanden, die Geschäfte und das Managemen aufzunehmen;
 
Dabei sollen die Verfahrensverhältnisse bei der Änderungsmeldung bei den Behörden erläutert werden, wenn die Aktivitäten wie das Zusammenlegen, Trennen und die Abnahme der Finanzierungsvolume laut den entsprechenden Gesetzen sowie Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung haben sollen.
 
Wenn sich die obengenannten Änderungsaktivitäten auf eine Beschließung der höchsten Autorität beziehen, gilt der Zeitpunkt zum Beschließen der höchsten Autorität der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen als der Geschehenszeitpunkt der Änderungsaktivitäten; Wenn es in den Gesetzten sowie Vorschriften noch zusätzliche Anforderungen für die Gültungsbedingungen der Änderungsaktivitäten gibt, gilt die Zeit zur Erfüllung der entsprechenden Anforderungen als der Geschehenszeitpunkt der Änderungsaktivitäten.
 
Die von den Ausländern finanzierten börsennotierten sowie eine Praxis im Aktienüberlassungssystem der landesweiten Mittel- und Kleinunternehmen aufgemachten Unternehmen können nur unter diesen Fällen die Meldungsverfahren für die Änderungen der Grundinformationen bzw. Aktienanteile der Finanzierenden abfertigen, wenn die Aktienanteile der ausländischen Finanzierenden eine Änderung von insgesamt mindestens 5% haben und sich deren Aktienmehrheit bzw. relative Aktienmehrheit ändert.
 
Artikel 7 Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen oder deren Finanzierende die Meldungsverfahren für die Einrichtung bzw. Änderung abfertigen möchten, sollen sie die folgenden Materialien durch das Management-Informationssystem abgeben:
 
1) Die Vorausbestätigungsmaterialien für die Bezeichung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen oder deren Business-Lizenz;
 
2) Die von den all Finanzierenden (bzw. Initiatoren) oder deren Vollmächtigten unterzeichneten Versprechserklärung für den Antrag der Einrichtungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden oder die von den gesetzlichen Vertreter bzw. deren Vollmächtigten unterzeichneten Versprechserklärung für den Antrag der Änderungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden;
 
3) Die Nachweise der all Finanzierenden (bzw. Initiatoren) oder der von den Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen genannten bzw. gemeinsam beauftragten Vertreter, einschließlich der Vollmächtigungserklärung und der Indentitätsnachweise der Vetreter;
 
4) Die Nachweise, die jemand unter dem Auftrag der Finanzierenden oder gesetzlichen Vertreter der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen unterzeichnet hat, einschließlich der Vollmächtigungserklärung und der Indentitätsnachweise der Vetreter (Wenn es keine Aufträge gibt, werden keine Nachweise gefordet);
 
5) Nachweise der Qualifikation von den Finanzierenden als Treter und der Indentität der Natürlichen Person. (Solche Änderungsaktivitäten, die sich auf keine Änderung der Grundinformationen beziehen, brauchen keine Nachweise);
 
6) Indentitätsnachweise der gesetzlichen Vertreter als die Natürlichen Personen (Solche Änderungsaktivitäten, die sich auf keine Änderung der gesetzlichen Vertreter beziehen, brauchen keine Nachweise)
 
Die Originalkopien der obengenannten Materialien, die sich originell in Fremdsprachen darstellten, werden bei der Online-Abgabe noch die chinesische Übersetzung gefordet. Die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende sollen die Übereinstimmung der Übersetzungstexte mit der originellen Texte garantieren.
 
Artikel 8 Wenn es im Wesentlichen die finanziellen Änderungen nach der Abgabe der Meldungsinformationen aber vor der Ausstellung des Business-Lizenz gibt, sollen die Finanzierenden in den 30 Tagen ab der Ausstellung des Business-Lizenz die Änderungsverhältnissen bei den Behörden melden und zwar die Meldungsverfahren abfertigen.
 
Artikel 9 Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen nach der Einrichtungsgenehmigung Änderungen haben und zwar sich diese Änderungen auf keine spezifische Verwaltungsmaßnahmen, die vom Staat eine Einlassgenehmigung erhalten haben, beziehen, sollen die Unternehmen die Meldungsverfahren abfertigen; Nach der Abfertigung der Meldungsverfahren läuft die Zulassungsbescheinigung der Unternehmne mit ausländischen Finanzierungen ab.
 
Artikel 10 Wenn sich die Änderungsaktivitäten auf die spezifische Verwaltungsmaßnahmen, die vom Staat eine Einlassgenehmigung erhalten haben, beziehen, sollen die Unternehmen laut den entsprechenden Gesetzen und Vorschriten die Genehmigungsverfahren abfertigen.
 
Artikel 11 Nachdem die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende die Materialien wie die Antragstabelle für die Einrichtung oder die Antragstabelle für die Änderung online abgegeben haben, prüft die Behörde die formelle Vollständigkeit und Exzaktheit der ausgefüllten Informationen und bestätigt, ob die Meldungsaktivitäten zum Meldungsbereich gehören. Wenn ja, soll die Behörde in drei Arbeitstagen die Meldungsarbeit erledigen; Wenn nicht, soll die Behörde in drei Arbeitstagen die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende durchs Internet informieren, damit sie die Meldungverfahren laut den entsprechenden Regelungen abfertigen. Außerdem soll die bezügliche Abteilung informiert werden, Gesetzen entsprechend die Meldungsarbeit zu erledigen.
 
Wenn die Behörde findet, dass die obengenannte formelle Vollständigkeit und Exzaktheit der ausgefüllten Informationen nicht den Anforderungen erfüllt oder der Geschäftsbereich weitergehend erläutert werden soll, soll sie in 15 Arbeitstagen den Unternehmen oder deren Finanzierenden eine Ergänzung und Abgabe der geforderten Informationen durchs Internet informieren. Die Zeitdauer für die  Abgabe der Ergänzungsinformationen wird nicht in die Zeitdauer für die Meldung bei den Behörden mitberechnet. Falls die Unternehmen oder deren Finanzierende nicht in 15 Arbeitstagen die geforderten Informationen ergänzen, wird ihnen die Behörde eine Fehlmeldung informieren. Die Unternehmen oder deren Finanzierende können einen zusätzlichen Meldungsantrag für die selbe Einrichtung bzw. Änderung aufstellen. Wenn die Einrichtungs- bzw. Änderungsaktivität schon behandelt wird, soll der zusätzliche Meldungsantrag in 5 Arbeitstagen aufstellen.
Die Behörde macht das Meldungsergebnis durchs Management-Informationssystem bekannt. Die Unternehmen oder deren Finanzierende können sich in diesem System über das Ergebnis informieren.
 
Artikel 12 Nach der Meldung bei den Behörden können die Unternehmen oder deren Finanzierende gegen die Vorausbestätigungsmaterialien (Kopie) der ausländisch finanzierten Unternehmen oder gegen deren Business-Lizenz (Kopie) die Emfangsbestätigung zur Einrichtungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden oder die Emfangsbestätigung zur Änderungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden (im Folgenden gekürzt: Emfangsbestätigung zur Meldung ) bei der Behörde erhalten.
 
Artikel 13 Die von der Behörde vorgewiesene Emfangsbestätigung zur Meldung erklärt die folgenden Informationen:
 
1)   Die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen haben die Antragsmaterialien für die Einrichtungs- bzw. Änderungsmeldung abgegeben und die abgegebenen Antragsmaterialien entsprechen zwar der formellen Anforderungen;
 
2)   Die Einrichtungs- bzw. Änderungsaktivitäten der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen;
 
3)   Die Einrichtungs- bzw. Änderungsaktivitäten der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen stehen im Rahmen des Meldungsbereiches;
 
4)   Ob die importierten Ausrüstungen zu den  von Staat vorgeschrieben Steuererleichterungen gehören.
 
§3 Aufsicht und Verwaltung
 
Artikel 14 Die kommerzielle Verwaltungsabteilung führt nach diesen Maßnahmen die Aufsichtsarbeit für die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen durch.
 
Die kommerzielle Verwaltungsabteilung kann durch eine Stichprobe oder nach dem Informanten die Aufsicht durchführen, auch durch die Vorschläge und Rückmeldungen der bezüglichen Behörden bzw. des Justizorgans sowie durch die Amtsgewalt.
 
Die kommerzielle Verwaltungsabteilung soll enge Koordinationen mit den Verwaltungsbehörden wie der Polizei, Abteilung des staatseigenen Vermögens, des Zollamts, Steueramts, der Industrie- und Handelsabteilung, der Wertpapiere- sowie Deviseninstitutionen haben, um einen gemeinsamen Genuss der Informationen zu verstärken. Wenn die kommerzielle Verwaltungsabteilung bei der Aufsicht gegen die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende das illegalen Verhalten, die aber nicht zur Verpflichtung der kommerziellen Verwaltungsabteilung gehört, feststellt hat, soll sie es rechtzeitig bei den zuständigen Behörden anmelden.
 
Artikel 15 Die kommerzielle Verwaltungsabteilung soll laut Anforderungen der Gerechtigkeit und Regelung sowie der Meldungsnummer der Unternehmen den Überprüfungsobjekt ohne Bedacht ausnehmen und auch ohne Bedacht die Überprüfer, die für die Aufsichtsarbeit zuständig sind, auswählen. Das Ergebnis der Stichprobe wird von der kommerziellen Verwaltungsabteilung durch das Anzeigeplattform des Handelsministeriums erklärt.
 
Artikel 16 Wenn die Staatsbürger, gesetzliche Personen oder andere Gruppen das illegale Verhalten der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden festgestellt haben, können sie es bei der kommerzielle Verwaltungsabteilung anmelden. Die Anmeldung soll in der schriftlichen Form sein. Der Informand soll bestimmt sein. Die entsprechenden Tatsachen und Beweisstücke sollen geliefert werden. Die kommerzielle Verwaltungsabteilung soll nach der Anmeldung die entsprechenden nötwendigen Überprüfungen durchführen.
 
Artikel 17 Wenn die zuständigen Behörden oder der Justizorgan bei der Verpflichtenerfüllung das illegale Verhalten der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden festgestellt haben, können sie der kommerzielle Verwaltungsabteilung Vorschläge aufstellen. Die kommerzielle Verwaltungsabteilung soll nach der Empfang der Vorschläge rechtzeitig die entsprechenden Überprüfungen durchführen.
 
Artikel 18 Wenn die Meldungsarbeit diesen Maßnahmen nicht entspricht, unecht sein, die Aufsichtsarbeit nicht kooperiert oder die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden die von der kommerziellen Verwaltungsabteilung entschlossenen Verwaltungsstrafe nicht erfüllen, hat die kommerzielle Verwaltungsabteilung das Recht, seinem Amt nach sie zu überprüfen.
 
Artikel 19 Die Aufsichtarbeit der kommerziellen Verwaltungsabteilung umfasst die Folgenden:
 
1)   Ob die Meldungsverfahren laut diesen Maßnahmen abgefertigt werden;
 
2)   Ob die von den Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden ausgefüllten Informationen echt, exzakt und vollständig sind;
 
3)   Ob die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende im Rahmen der Finanzierungsbeschränkungen, nämlich ausßerhalb der spezifischen Verwaltungsmaßnahmen, die vom Staat eine Einlassgenehmigung erhalten haben, Geschäfte machen oder Investionen haben;
 
4)   Ob die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende ohne Genehmigung die obengenannten Geschäften oder Investionen fortsetzten;
 
5)   Ob es die Fälle gibt, die eine Überprüfung für die staatliche Sicherheit erbringen;
 
6)   Ob die Emfangsbestätigung zur Meldung gefälscht, geändert, vermittet,ausgeliehen oder verliehen wird;
 
7)   Ob die von der kommerziellen Verwaltungsabteilung entschlossenen Verwaltungsstrafe erfüllt werden.
 
Artikel 20 Die kommerzielle Verwaltungsabteilung kann bei der Überprüfung gesetzlich die bezüglichen Materialien nachschlagen oder die zu Überprüfenden gefordet, diese Materialien anzubieten. Die zu Überprüfenden soll nach der Wahrheit die Materialien liefern.
 
Artikel 21 Die kommerzielle Verwaltungsabteilung darf bei der Überprüfung die normalen Produktion und Geschäfte der zu Überprüfenden nicht verhindern, die von den zu Überprüfenden gelieferten Vermögen oder Dienstleistungen nicht aufnehmen und andere illegalen Interessen spekulieren.
 
Artikel 22 Die von der kommerziellen Verwaltungsabteilung und anderen Verwaltungsabteilungen bei der Überprüfung festgestellten Informationen, die den Integritätsstatus der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden widerspiegeln, sollen ins Credit File-System für die ausländischen Finanzierungen des Handelsministeriums geführt werden. Wenn die Meldungsarbeit diesen Maßnahmen nicht entspricht, unecht sein, die Aufsichtsarbeit nicht kooperiert oder die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden die von der kommerziellen Verwaltungsabteilung entschlossenen Verwaltungsstrafe nicht erfüllen, soll die kommerzielle Verwaltungsabteilung die entsprechenden Informationen über den Integritätsstatus auf dem Anzeigeplattform des Handelsministeriums für die ausländischen Finanzierungen bekanntmachen.
 
Die kommerzielle Verwaltungsabteilung und anderen Verwaltungsabteilungen genießen gemeinsam die Informationen der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierenden über den Integritätsstatus
 
Die kommerzielle Verwaltungsabteilung darf in den obengenannten zwei Bekanntmachungen oder gemeinsam genießenden Informationen über den Integritätsstatus keine privaten Informationen, Geschäfts- oder staatliche Geheimnisse beinhalten.
 
Artikel 23 Die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende können sich im Credit File-System für die ausländischen Finanzierungen des Handelsministeriums nach ihrem Integritätsstatus erkundigen. Falls sie glauben, dass die Informationen unvollständig oder ganz falsch protokolliert werden, können sie die entsprechenden Materialien an die kommerzielle Verwaltungsabteilung anbieten, um die Informationen zu korrigieren. Nach der Besichtigung sollen die entsprechenden Informationen korrigiert werden.
 
Die Aufzeichungen der Unintegrität, die gegen diese Maßnahmen verursachte, können von der kommerziellen Verwaltungsabteilung entfernt werden, wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende die illegalen Verhalten korrigiert haben und in drei Jahren ab der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen keine Unintegrität mehr gegen diese Maßnahmen haben.
 
§4 Gesetzliche Verantwortungen
 
Artikel 24 Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende gegen diese Maßnahmen verstoßen und nicht zeitgemäß die Meldungsverpflichtungen erfüllt haben, oder bei der Meldung etwas Wichtiges ausgelassen haben, soll die kommerzielle Verwaltungsabteilung sie kritisiert und fordert, zeitgemäß die obegenannten Verhältnisse zu verbessern. Falls die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende nicht zeitgemäß die Verhältnisse verbessert haben oder in die schweren Fälle getreten sind, werden sie eine Strafevolume von höchstens 30.000 Yuan gefordert.
 
Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende gegen diese Maßnahmen verstoßen, sich die Meldungsverpflichtungen entzogen, bei der Meldung die Wahrheit nicht dargestellt, verwirrende bzw. falsche Informationen geliefert haben, oder die Empfangsbestätigung der Meldung bei den Behörden gefälscht, geändert, vermittet, verliehen und überlassen haben, soll die kommerzielle Verwaltungsabteilung sie kritisiert und fordert, zeitgemäß die obegenannten Verhältnisse zu verbessern und zwar eine Strafevolume von höchstens 30.000 Yuan zu fordern. Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende gegen andere Gesetze und Vorschriften verstoßen haben, werden sie von den zuständigen Abteilungen die entsprechenden gesetzlichen Verantwortungen verfolgt.
 
Artikel 25 Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende ohne Genehmigung die Geschäften oder Investionen fortgesetzt haben, die im Rahmen der Finanzierungsbeschränkungen, nämlich ausßerhalb der spezifischen Verwaltungsmaßnahmen, die vom Staat eine Einlassgenehmigung erhalten haben, stehen, soll die kommerzielle Verwaltungsabteilung sie kritisiert und fordert, zeitgemäß die obegenannten Verhältnisse zu verbessern und zwar eine Strafevolume von höchstens 30.000 Yuan zu fordern. Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende gegen andere Gesetze und Vorschriften verstoßen haben, werden sie von den zuständigen Abteilungen die entsprechenden gesetzlichen Verantwortungen verfolgt.
 
Artikel 26 Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende ohne Genehmigung die Geschäften oder Investionen fortgesetzt haben, die im Rahmen der Finanzierungsverboten, nämlich von den spezifischen Verwaltungsmaßnahmen, die vom Staat eine Einlassgenehmigung erhalten haben, verboten werden, soll die kommerzielle Verwaltungsabteilung sie kritisiert und fordert, zeitgemäß die obegenannten Verhältnisse zu verbessern und zwar eine Strafevolume von höchstens 30.000 Yuan zu fordern. Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende gegen andere Gesetze und Vorschriften verstoßen haben, werden sie von den zuständigen Abteilungen die entsprechenden gesetzlichen Verantwortungen verfolgt.
 
Artikel 27 Wenn die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende durch den Entzog, die Ablehnung oder auf andere Art und Weise die Untersuchungsarbeit der kommerziellen Verwaltungsabteilung verhindert haben, soll die kommerzielle Verwaltungsabteilung sie kritisiert und fordert, zeitgemäß die obegenannten Verhältnisse zu verbessern und zwar eine Strafevolume von höchstens 10.000 Yuan zu fordern.
 
Artikel 28 Wenn die zuständigen Angestellte oder Beamte bei der Meldungs- oder Untersuchungarbeit die Macht missgebraucht, die Pflichten nicht erfüllt, die Wahrheit verheimlicht oder Schmiergelder akzeptiert haben, werden sie gegen administrative Sanktionen bestraft werden; Wenn die Behandlungen ein Verbrechen angegangen sind, werden sie strafrechtlich verfolgt werden.
 
§5  Zusatzartikeln
 
Artikel 29 Die Einrichtungs- und Änderungsmeldung, die vor der Inkrafttretung dieser Maßnahmen schon von der kommerziellen Verwaltungsabteilung behandelt werden, im Rahmen des Meldungsbereichs stehen aber noch nicht genehmigt werden, werden die Genehmigung beendet. Die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende sollen laut dieser Maßnahmen die Meldungsverfahren abfertigen.
 
Artikel 30 Wenn die Angelegenheiten die investitionskartellrechtliche Überprüfung angehen, werden sie  je nach den einschlägigen Vorschriften behandelt.
 
Artikel 31 Wenn die Angelegenheiten der ausländischen Finanzierungen die Untersuchungen der staatlichen Sicherheit angehen, werden sie je nach den einschlägigen Vorschriften behandelt. Wenn die Meldungsbehörde bei der Behandlung der Meldungs- oder Untersuchungsverfahren glaubt, dass die obengenannten Angelegenheiten wahrscheinlich zum Untersuchungsbereich der staatlichen Sicherheit gehören, aber die Finanzierende der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen nicht beim Handelsministerium einen Antrag dafür gestellt haben, soll die Meldungsbehörde den Finanzierednen über den Antrag mitteilen und die entsprechenden Verfahren vorläufig aussetzen. Gleichzeitig soll sie die Verhältnisse bei dem Handelsministerium anmelden.
 
Artikel 32 Für die sich an den Investitionen orientierten Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen (einschließlich der sich an den Investitionen orientierten Unternehmen und Geschäftsmachungsunternehmen), die als ausländische Finanzierenden betrachtet werden, gelten diese Maßnahmen.
 
Artikel 33 Für die Finanzierungen, die aus Hong Kong SAR, Macao SAR und Taiwan stammen und sich auf keine spezifischen Verwaltungsmaßnahmen, die vom Staat eine Einlassgenehmigung erhalten haben, beziehen, gelten diese Maßnahmen.
 
Artikel 34 Die Dienstleistungen Angebotenen aus Hongkong finanzieren im Festland nur in den Hongkong offenen Dienstleistungs- und Handelsbereichen, die vom Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen festgestellt werden. Die Dienstleistungen Angebotenen aus Macao finanzieren im Festland nur in den Macao offenen Dienstleistungs- und Handelsbereichen, die vom Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen festgestellt werden. Die Einrichtungs- ung Änderungsmeldungen der obengenannten Angebotenen werden laut der Verwaltungsmethoden (in Probe durchführen) für die Finanzierungsmeldung der Dienstleistungen Angebotenen aus Hongkong und Macao im Festland behandelt.
 
Artikel 35 Wenn die Abteilungsregelungen sowie entsprechenden Dokumente, die vom Handelsministerium vor der Inkrafttretung dieser Maßnahmen erlassen werden und diesen Maßnahmen nicht übereinstimmen, gelten diese Maßnahmen.
 
Artikel 36 Die bezüglichen Organisationen wie die Freihandelsprobezone und staatliche Wirtschftsentwicklungszone führen die Aufsichts- und Untersuchungsarbeit für die Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bzw. deren Finanzierende in diesem Gebiet durch, und zwar laut §3 und §4 dieser Maßnahmen.
 
Artikel 37 Diese Maßnahmen treten ab dem Bekanntmachungstag in Kraft. Die Verwaltungsmethode (in Probe durchführen) für die Meldungen der ausländischen Finanzierungen innerhalb der Freihandelsprobezone (die Bekanntmachung des Handelsministeriums Nr.12 2015) werden gleichzeitig aufgehoben.
 
Anlagen: 1. Antragsmaterialien der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen für die Einrichtungsmeldung bei den Behörden
 
2. Antragsmaterialien der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen für die Änderungsmeldung bei den Behörden
 
3. Emfangsbestätigung zur Einrichtungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden
 
4. Emfangsbestätigung zur Änderungsmeldung der Unternehmen mit ausländischen Finanzierungen bei den Behörden
 
(Anmerkung: Die Webseite des Management-Informationssystems ist: http://wzzxbs.mofcom.gov.cn)