Bekanntmachung des Handelsministeriums No.24 2016 Bekanntmachung der gesetzlichen Bestimmung über die endgültige Wiederüberprüfung der Antidumpingsmaßnahmen gegen die aus Europäischen Union importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel
Quelle:Sichuan HandelsbehördeKategorie:PoliciesErlassungsdatum:2019-05-20Lesen:Mal
【Erlassungsamt】Handelsministerium der Volks Republik China
 
【Erlassungsnummer】No.24 2016
 
【Erlassungsdatum】28. Juni 2016
 
Das Handelsministerium der Volksrepublik China (im Folgenden: die Untersuchungsbehörde) hat am 28. Juni 2010 die vierzigste Bekanntmachung im Jahr 2010 erlassen und bestätigt, die endgültigen Antidumpingsmaßnahmen gegen die aus EU importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel durchzuführen. Die Gültungsfrist dauert fünf Jahre ab dem 29. Juni 2010.
 
Am 26. Juni 2015 hat die Untersuchungsbehörde dem Antrag von den inländischen Kohlenstahl-Festigungsmittelsindustrien entsprechend beschlossen, die endgültige Wiederüberprüfung der Antidumpingsmaßnahmen gegen die aus EU importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel durchzuführen.
 
Die Untersuchungsbehörde hat überprüft, ob die aus EU importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel eine Möglichkeit von Dumpingsbeschädigung und Weiterführung bzw. Wiedererscheinung des Schadens für die chinesischen Kohlenstahl-Festigungsmittelsindustrie besteht. Darauf basiert hat die Untersuchungsbehörde laut Artkel 48 der „Antidumpingsvorschriften der Volksrepublik China“ (im Folgenden: „Antidumpingsvorschriften“) die gesetzliche Bestimmung für die Wiederüberprüfung (Sehen Sie in der Anlage) gemacht. Die einschlägigen Aktivitäten lauten wie folgend:
 
1.   Die gesetzliche Bestimmung für die Wiederüberprüfung
 
Die Untersuchungsbehörde hat bestätigt, dass die aus EU importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel eine Möglichkeit von Dumpingsbeschädigung und Weiterführung bzw. Wiedererscheinung des Schadens für die chinesischen Kohlenstahl-Festigungsmittelsindustrie besteht.
 
2.   Die Antidumpingsmaßnahmen
 
Die Untersuchungsbehörde hat laut Artikel 50 der „Antidumpingsvorschriften“ bei dem Zollvorschriftkomitee des Staatsrates die Durchführung der Antidumpingsmaßnahmen vorgeschlagen. Das Zollvorschriftkomitee des Staatsrates hat dabei beschlossen, ab dem 29. Juni 2016 weitergehend die Antidumpingsbesteuerung gegen die aus EU importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel durchzuführen. Die Gültungsdauer lautet fünf Jahre.
 
Die Warenbezeichungen und deren Antidumpingsbesteuerungsrate gleichen sich mit den in der vierzigsten Bekanntmachung 2010 des Handelsministeriums. D.h. Die detallierte Bezeichung lautet wie folgend:
 
Bezeichung der Untersuchungswaren: Kohlenstahl-Festigungsmittel (die englische Bezeichnung: Certain Iron or Steel Fasteners)
 
Der Untersuchungsausmaß: Die aus EU importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel, einschließlich Holzschrauben , selbstbohrenden Schrauben, Schrauben und Muttern (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne Schrauben, mit denen die Schienen und einen Stangendurchmesser von nicht mehr als 6 mm Schrauben und Bolzen sichern) und Scheiben. Inzwischen sind die untersuchten Waren nicht eine Mutter- und ein Befestigungselement für die zivile Flugzeugwartung und Reparatur.
 
Die Hauptwendungen: Die Kohlenstahl-Festigungsmittel sind die machanische Mittel für die Festigungen und finden ihre Anwndungen unter anderem in Automobilindustrie, Elektroindustrie, -anlagen, Machinenanlagen, Bau und die allgemeinen Industrien.
 
Die Rate der Antidumpingsbesteuerung von verschiedenen Unternehmen lautet wie folgend:
 
1)   KAMAX GmbH & Co.KG
 
(KAMAX GmbH & Co.KG)6,1%
 
2)   Die anderen EU-Unternehmen(All Others)26,0%
 
3.   Die Regelungen für die Antidumpingsbesteuerung
 
Ab dem 29. Juni 2016 sollen die Importbetreiber beim Importieren der Kohlenstahl-Festigungsmittel bei dem Zollamt der VR China die entsprechenden Steuer für Antidumping bezahlen. Deren Volume wird nach dem Zollwert berechnet. Die Rechungsformel: Antidumpingsbesteuerungsvolume=Zollwert×Antidumpingsbesteuerungsrate. Die Mehrwertsbesteuerungsvolume beim Import wird nach dem Plusvolume von Zollwert, Zollbesteuerung und Antidumpingsbesteuerung.
 
4.   Die administrative Überprüfung und Verwaltungsverfahren
 
Laut der 53. Artikel der „Antidumpingsvorschriften“ können die Einwände gegen die gesetzliche Bestimmung durch administrative Überprüfung oder Verwaltungsverfahren bei dem Gericht angetragen werden.
 
5.   Diese Bekanntmachung tritt ab dem 29. Juni 2016 in Kraft.
 
Anlage: Bekanntmachung des Handelsministeriums von der gesetzlichen Bestimmung über die endgültige Wiederüberprüfung der Antidumpingsmaßnahmen gegen die aus Europäischen Union importiierten Kohlenstahl-Festigungsmittel.pdf
 
Das Handelministerium der Volksrepublik China
 
28. Juni 2016