Das Handelsministerium der Volksrepublik China: Die endgültigen Bestimmungen zur Antidumpingsuntersuchung von den importierten Elektrostahl ursprünglich aus Japan, Korea und der Europäischen Union
Quelle:Sichuan HandelsbehördeKategorie:PoliciesErlassungsdatum:2019-05-20Lesen:Mal
Das Handelsministerium der Volksrepublik China
 
Bekanntmachung
 
No. 33 Im Jahr 2016
 
Laut der „Antidumpingsvorschriften der Volksrepublik China“ (im Folgenden: „Antidumpingsvorschriften“) hat das Handelministerium (im Folgenden: Untersuchungsbehörde) am 23. Juli 2015 die 23. Bekanntmachung 2015 erkundigt und beschlossen, die Antidumpingsuntersuchung von den importierten Elektrostahl ursprünglich aus Japan, Korea und der Europäischen Union (im Folgenden: die Untersuchungswaren) durchzuführen und deren Registrierung bei der Behörde zu melden.
 
Die Untersuchungsbehörde hat geprüft, ob es bei den Untersuchungswaren Dumping besteht und zwar dessen Ausmaß, ob die Untersuchungswaren der inländischen Elektrostahlindustrie schadet sowie deren Schadensausmaß, außerdem auch die Ursprung und Gründe zwischen Dumping und Schaden. Nach den Untersuhungsergebnisse und der 24. Artikel der „Antidumpingsvorschriften“ hat die Untersuchungsbehörde am 1. April 2016 die erste Bestimmung bekanntgemacht und vorläufig bestätigt, dass bei den aus Japan, Korea und der Europäischen Union importierten Elektrostahl Dumping gibt, die chinesische Elektrostahlindustrie dadurch beschädigt wird und es eine Ursächlichkeit dazwischen besteht.
 
Nach der ersten Bestimmung hat die Untersuchungsbehörde weitergehend den Ausmaß von Dumping und Schaden sowie die Ursprung und Gründe untersucht. Nun geht die Untersuchung zum Ende. Laut der 25. Artikel der „Antidumpingsvorschriften“ hat die Untersuchungsbehörde eine endgültigen gesetzlichen Bestimmung (Sehen Sie in der Anlage) gefallen. Die einschlägigen Aktivitäten lauten im Folgenden:
 
1.   Die endgültige Bestimmung
 
Die Untersuchungsbehörde hat endlich die gesetzliche Bestimmung gefallen, dass innerhalb der Untersuchungsphase Dumping bei den aus Japan, Korea und der Europäischen Union importierten Elektrostahl besteht, die chinesische Elektrostahlindustrie dadurch beschädigt wird und es eine Ursächlichkeit dazwischen besteht.
 
2.   Die Antidumpingsbesteuerung
 
Laut der 38. Artikel der „Antidumpingsvorschriften“ hat das Handelsministerium bei dem Zollbesteuerungsregelkomitee vom Staatsrat den Antrag zur Antidumpingsbesteuerung hervorgehoben. Das Zollbesteuerungsregelkomitee vom Staatsrat hat dabei beschlossen, ab dem 23. Juli 2016 die aus Japan, Korea und der Europäischen Union importierten Elektrostahl zu besteuern.
 
Die detallierte Beschreibungen über die Untersuchungswaren:
 
Untersuchungsinhalt: die aus Japan, Korea und der Europäischen Union importierten Elektrostahl
 
Bezeichung der Untersuchungswaren: Orientiertes Elektroband , auch als kaltgewalzte Siliziumstahl genannt. Die englische Bezeichnung: Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel, „GOES”.
 
Die detallierte Beschreibungen: Das Siliziumgehalt im orientierten Elektrostahl beträgt wenigstens 0,6%, Kohlenstoffgehalt maximal 0,08% und ein mögliches Aluminiumgehalt maximal 1,0%. Der Anteil von anderen Elementen tragen nicht zu den Verfügung von Eigenschaften des legiertem Stahl bei; Die Dicke des Elektrostahl beträgt maximal 0,56 mm; die in gerollter Form können in irgendeiner Breite sein; die Breite des Elektrostahls in einer Platteform gleicht mindestens zehn Male groß wie dessen Dicke.
 
Hauptanwendungen: allgemein in Transformatoren, großen Generatoren und anderen Geräten.
 
Die Produkte sind unter Artikeln 72251100 und 72261100 der “Steuerungsvorscchriften der Volks Republik China” geordnet.
 
Die Rate der Antidumpingsbesteuerung für die verschiedenen Unternehmen liegen im Folgenden:
 
Für die japanischen Unternehmen:
 
1)   JFE Stahl Korporation 39,0%
 
(JFE Steel Corporation)
 
2)   Nippon Stahl & Sumitomo Metal Korporation 45,7%
 
(Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation)
 
3)   andere japanischen Unternehmen 45,7%
 
(All Others)
 
Für die koreanischen Unternehmen:
 
1)   Korporation POSCO 37,3%
 
(POSCO)
 
2)   andere koreanischen Unternehmen 46,3%
 
(All Others)
  
Für die Unternehmen innerhalb der Europäischen Union: 46,3%
 
3.   Die Maßnahmen zur Antidumpingsbesteuerung
 
Ab dem 23. Juli 2016 sollen die Importgeschäftsleute beim Importieren des orientierten Elektrostahl aus apan, Korea und der EU dem Zollamt der VR China die entsprechenden Antidumpingsvolume bezahlen. Deren Preis wird dem bestätigten Zollwert entsprechen und je nach dem Wert berechnet, die Kalkulationsformel ist: Antidumpingzoll = Preis nach Zollwert× Antidumpingsbesteuerungsrate. Die Mehrwertbesteuerung vom Import wird die Zollwert zusätzlich mit der Antidumpingsbesteuerungsvolume als Besteuerungspreis annehmen und je nach dem Preiswert berechnet.
 
4.   Die Rückzugsbesteuerung der Antidumpingssteuer
 
Die Versicherungsvolume, die vom 2. April bis zum 22. Juli 2016 von den einschlägigen Importbetreibern laut der ersten Bestimmung nach dem Zollamt der VR China angeboten werden, werden eine Antidumpingsbesteuerung berechnet nach dem Warenausmaß der in endgültigen Bestimmung festgelegten Antidumpingsbesteuerung und deren Rate. Außerdem werden die entsprechende Mehrwertsteuersatz erhoben Einfuhrumsatzsteuer berechnet. Falls dazwischen die Versicherungsvolume mehr als die Antidumpingsbesteuerung ist, werden die zusätzlichen Volume sowie die von Einfuhrumsatzsteuer aus Mehrwert vom chinesischen Zollamt zurückgegeben. Die nicht genug besteuerten Volumen brauchen nicht mehr zu entschädigen.
 
Für die orientierten Elektrostahl aus Japan, Korea und der EU, die vor der Inkrafttreten der vorläufigen Antidumpingsmaßnahmen importiert werden, werden eine Antidumpingsbesteuerung nicht in Fall treten.
 
5.   Frist der Antidumpingsbesteuerung
 
Die Antidumpingsbesteuerung der orientierten Elektrostahl importiert aus Japan, Korea und der EU wird ab dem 23. Juli 2016 umgestzt und fünf Jahre dauern.
 
6.   Wiederüberprüfung der neuen Importbetreiber
 
Die neuen Importbetreiber von Japan, Korea und der EU, die innerhalb der Untersuchungsphase nicht die Untersuchungswaren nach China exportiert haben und die Bedingungen entsprechen, können laut der 47. Artikel der „Antidumpingsvorschriften“ bei der Untersuchungsbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, um die neuen Importe wiederzuüberprüfen.
 
7.   Die Zwischenwiederüberprüfung
 
Innerhalb der Antidumpingsbesteuerungsphase können die Interessen abhängigen Seiten laut der 49. Artikel der „Antidumpingsvorschriften“ bei der Untersuchungsbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, um eine Zwischenwiederüberprüfung durchzuführen.
 
8.   Die administrative Überprüfung und Verwaltungsverfahren
 
Falls irgendeine Seite Einwände für die endgültige Bestimmung und Antidumpingsbesteuerung bzw. dagegen ist, kann gerichtlich einen Antrag für administrative Überprüfung oder bei dem Gericht die Verwaltungsverfahren ausstellen.
 
9.   Ab dem 23. Juli 2016 wird diese Bestimmung in Kraft treten.
 
Anlage: Die endgültigen Bestimmungen zur Antidumpingsuntersuchung von den importierten Elektrostahl ursprünglich aus Japan, Korea und der Europäischen Union
 
Das Handelsministerium
 
23. Juli 2016